Die Länder dürfen selbst über Regelungen entscheiden. Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite des Bundeslandes, in das Sie reisen möchten, über die Regelungen vor Ort: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
Die Bundesregierung erleichtert das Reisen in Europa.
Seit dem 1. Juli 2021 ist das digitale COVID-Zertifikat der EU überall in der EU verfügbar und aktiv.
Der Schutz der öffentlichen Gesundheit hat oberste Priorität – damit Sie mit einem sicheren Gefühl Ihren Urlaub antreten können, gibt Ihnen die Website reopen.europa.eu/de einen Überblick über die aktuelle Gesundheitslage sowie Reisehinweise und -bestimmungen zu Ihrem jeweiligen Reiseziel.
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig.
Mit Wirkung vom 28. März 2022 entfallen alle Ein- und Durchreisebeschränkungen aus dem Schengenraum. Eine Maskenpflicht besteht nur noch in Gebäuden, in denen gesundheitliche Leistungen erbracht werden, sowie in Apotheken.
Weitere Einschränkungen bestehen derzeit nicht. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Polens.
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig.
Mit Wirkung vom 9. April 2022 entfallen alle Ein- und Durchreisebeschränkungen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im COVID-Portal (auf Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Gesundheits- und Sozialeinrichtungen besteht eine Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Einschränkungen bestehen derzeit nicht. Bitte informieren Sie sich zusätzlich auf der Webseite des Innenministeriums der Tschechischen Republik.
Reisende ab zwölf Jahren müssen im Rahmen der Einreise nach Deutschland folgende 3G-Nachweise vorlegen können:
Bei der Einreise aus anderen Gebieten (unabhängig von der Einstufung oder genutzem Verkehrsmittel): Ein Impfnachweis, ein Nachweis über Genesung nach einer Infektion oder ein negatives COVID-19-Testergebnis.
Diese Nachweise müssen bei der Einreise vorliegen. Im Falle einer Einreise auf dem Luftweg muss der Nachweis auch der Airline auf Anforderung vor der Abreise vorgelegt werden.
Für die Nachweise gelten folgende Vorgaben:
Ein negatives Testergebnis mit Nukleinsäureamplifikationstechnik (z.B. PCR, PoC-PCR) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test darf höchstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen (Zeitpunkt der Abstrichnahme).
Alternativ ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test bei einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet darf der Test höchstens 24 Stunden vor der Einreise erfolgen.
Details zur Anerkennung von Tests stellt das Robert Koch-Institut auf seiner Webseite bereit.
Nachweis über Covid-19-Schutzimpfungen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler oder in Papierform (zum Beispiel Digitales COVID-Zertifikat der EU oder gelber WHO-Impfpass). Die Impfung muss mit einer auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts genannten Impfstoffen erfolgt sein. Die letzte notwendige Impfdosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
Positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage aber höchstens 6 Monate zurückliegt.
Stand: 10.05.2022